Allgemeine Geschäfts Bedingungen
- Als Zeitarbeitsunternehmen stellen wir Ihnen auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) unsere Mitarbeiter vorübergehend zum Zwecke der Arbeitsleistung zur Verfügung. Wir sind im Besitz der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß Paragraph 1 Absatz 1 Satz 1 des AÜG, erteilt durch das Landesarbeitsamt NRW Düsseldorf.Wir sind Arbeitgeber unserer Mitarbeiter; diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zu Ihnen. Dem
Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen sowie die Kontrolle der Arbeitsausführungen.Es bleibt der IMS GmbH überlassen, während des Vertrages Mitarbeiter auszutauschen, soweit dies erforderlich
ist.Hat die IMS GmbH einen Mitarbeiter überlassen, der die im Überlassungsvertrag festgelegten persönlichen und fachlichen Anforderungen erfüllt, dann beschränkt sich die Überlassungspflicht auf diesen Arbeitnehmer (Konkretisierung). Die IMS GmbH bleibt auch im Falle der Konkretisierung berechtigt, einen anderen Mitarbeiter zu überlassen, wenn dieser ebenfalls die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgelegten persönlichen und fachlichen Anforderungen erfüllt; Satz 1 gilt in diesem Falle entsprechend.
- Der Überlassungsvertrag kann von beiden Seiten jeder Zeit gekündigt werden.
Eine Kündigung seitens des Entleihers wird nur wirksam, wenn sie gegenüber der IMS GmbH schriftlich ausgesprochen wird; sie ist unwirksam, wenn sie nur unserem Mitarbeiter mitgeteilt wird. - Unsere Mitarbeiter unterliegen hinsichtlich ihrer Entlohnung sowie aller Geschäftsangelegenheiten unserer
Kunden der Schweigepflicht. - Unsere Mitarbeiter werden Ihnen täglich Tätigkeitsnachweise vorlegen, um sie von Ihnen oder bevollmächtigten Vertretern unterschreiben zu lassen. Die Tätigkeitsnachweise sind sofort, spätestens am nächsten Werktag zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung verbleibt bei Ihnen. Können Tätigkeitsnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter der IMS GmbH stattdessen zur Bestätigung berechtigt.
- Unsere Rechnungen werden wöchentlich erstellt und sind sofort nach Erhalt fällig und ohne Abzug zu begleichen.Im Falle des Zahlungsverzuges, Scheck- oder Wechselprotestes, Lastschriftrückbelastung oder bei Beantragung des Insolvenz- bzw. Vergleichsverfahrens sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basis- zinssatz zu verlangen; die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.Darüber hinaus werden die gesamten offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig.Im Falle einer Stundungsvereinbarung berechnen wir Stundungszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, soweit in der Stundungsabrede nichts anderes vereinbart wird.
Für die außergerichtliche Beitreibung unserer Forderungen berechnen wir eine pauschalierte Bearbeitungsgebühr von 2 % des Rechnungsbetrages, mindestens € 40,00 zuzüglich Mehrwertsteuer.
Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.
- Werden Leistungen über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus gewünscht, sind diese vorher mit der IMS GmbH abzusprechen. Mehrarbeit sowie zuschlagpflichtige Arbeiten werden entsprechend der überlassungsvertraglichen Vereinbarung berechnet. Es ist unbedingt der gültige Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu beachten.
- Sie übernehmen als Entleiher die Pflichten nach Paragraph 618 BGB. Sie verpflichten sich, unsere Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme über die für Ihren Betrieb und die jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten. Sie verpflichten sich ferner, unseren Mitarbeitern die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen und Schutzkleidungen zur Verfügung zu stellen.
Die Mitarbeiter der IMS GmbH sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert. Arbeitsunfälle sind uns und der Verwaltungsberufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige sofort zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige wird gemäß Paragraph 193 SGB VII (a.F. Paragraph 1553 Absatz 4 RVO) der zuständigen Berufsgenossenschaft übermittelt. - Wir sichern unseren Kunden zu, dass der Mitarbeiter für den vorgesehenen Einsatz die generelle Eignung besitzt. Dennoch ist der Kunde gehalten, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für den betreffenden Einsatz zu überzeugen und eventuelle Beanstandungen über ihn an uns zu richten.Stellt der Entleiher am ersten Werktag berechtigterweise fest, dass der Mitarbeiter von der Eignung her den Anforderungen nicht genügt und unterrichtet er die IMS GmbH sofort davon, wird diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten geeigneten Ersatz stellen, ohne dass der Einsatz des überlassenen Mitarbeiters für den ersten Werktag berechnet wird. Die Verpflichtung der Ersatzstellung beschränkt sich auf solche Mitarbeiter, die zur
IMS GmbH in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dabei können nur solche Mitarbeiter berücksichtigt werden, die aktuell weder bei einem anderen Kunden eingesetzt werden noch für den Einsatz bei einem Kunden eingeplant sind. Stellt die IMS GmbH innerhalb von 48 Stunden nach einer Mitteilung durch den Kunden, dass der über- lassene Mitarbeiter von seiner Eignung her nicht genügt, eine Ersatzkraft, gilt dies stets als rechtzeitig.Macht der Entleiher zu einem späteren Zeitpunkt geltend, dass die Leiharbeitnehmer nicht die branchen- üblicherweise zu stellenden Anforderungen erfüllen, leistet die IMS GmbH bei berechtigter Beanstandung Nachbesserung. Die Zahlungsverpflichtung des Entleihers wird hierdurch nicht berührt.Jegliche weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
- Die IMS GmbH hat ihre Pflicht zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages erfüllt, sobald die Mitarbeiter am vereinbarten Entsende-Ort ihre Arbeitsleistung anbieten.Der Entleiher ist verpflichtet, die Arbeitsleistung des ihm überlassenen Arbeitnehmers anzunehmen. Diese Pflicht entfällt nur, sofern die Mitarbeiter die an sie branchenüblicherweise zu stellenden Anforderungen nicht erfüllen. Kommt der Entleiher mit seiner Pflicht in Verzug, ist die IMS GmbH berechtigt, als Verzugsschaden den zwischen den Parteien vereinbarten Verrechnungssatz geltend zu machen.Fälle höherer Gewalt, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstilllegung oder witterungsbedingter Arbeitsausfall im Annahmeverzug entbinden den Entleiher nicht von seiner Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Verrechnungs- satzes.Die IMS GmbH haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl ihrer Mitarbeiter in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.
Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahl- verpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet die IMS GmbH nicht.
Unsere Mitarbeiter dürfen vom Entleiher nicht mit Geld, Wertpapieren oder sonstigen Wertgegenständen betraut werden. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich beim Entleiher.
- Nebenabreden, Ergänzungen und Vertragsabänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Eine nicht wirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass sie dem Willen der Parteien und den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen entspricht.
Der IMS GmbH ist es erlaubt, bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen, die verein- barten Vertragsbedingungen an die geänderte Rechtslage anzupassen. - Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, aus Rechtsverhältnissen mit Vollkaufleuten, vergleichbaren Kaufleuten oder juristischen Personen, auch des öffentlichen Rechts, ist
Bielefeld.(IMS/AGB 11/08)
